Informationen zum Begriff Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers, bzw. Verwenders, von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.


Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers.

Sie ist enthalten in:

• § 4 Arbeitsschutzgesetz,
• § 9 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz,
• § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz,
• § 9 Betriebssicherheitsverordnung,
• § 2 Abs.1 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV V1),
• § 14 Gefahrstoffverordnung.

Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden. Ihre Nichterstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Der Unternehmer kann diese Unternehmerpflicht an von ihm eingesetzte Beauftragte – im Allgemeinen den zuständigen Vorgesetzten für einen bestimmten Arbeitsbereich – delegieren. Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ArSiQu) und Betriebsärzte sollten beratend mitwirken. Darüber hinaus empfiehlt sich die Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter; dies wirkt motivierend auf die Beachtung der Betriebsanweisungen.

Anforderungen an Betriebsanweisungen

 

Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Einzelanweisungen, auch sicherheitstechnischen Inhalts, erfüllen die Forderung in Unfallverhütungsvorschriften oder staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nach einer Betriebsanweisung nicht. Gleichwohl sind mündliche Sicherheitsanweisungen über Betriebsanweisungen hinaus möglich und notwendig. Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen. Diese Forderung beinhaltet, dass das Sprachniveau dem der Beschäftigten anzupassen ist und unnötige Fremdwörter und Umschreibungen vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die sachlichen Inhalte der Betriebsanweisung verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können. Gegebenenfalls sind Sachverhalte durch bildliche Darstellungen zu verdeutlichen.

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Quellen: DGUV Information 211-010


 
 
 
 
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